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Bauplanung

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Eine Vorplanung muss durch den Bund genehmigt werden. Sie ist Grundlage für die weitere Planung der Brückenkonstruktion. Auch der Ablauf des Baus muss sorgfältig vorbereitet werden. Am Ende des Planungsprozesses ist jedes Detail des Bauwerks gezeichnet und beschrieben. Die Ausführungsplanung ist quasi die Aufbauanleitung für die Brücke. Manche Schritte können dabei parallel ausgeführt werden.

Wer bauen will, braucht eine Genehmigung. Bei Neubauten gibt es ein Planfeststellungsverfahren, bei dem alle Betroffenen in einem langen Verfahren zu Wort kommen. Wird eine alte Brücke durch eine neue ersetzt, kann man die Genehmigung beschleunigen. Aber auch hier müssen alle Betroffenen zustimmen. So wird sichergestellt, dass Belange der Umwelt und der Anlieger berücksichtigt werden.

 

Meet Cristoph Schleifer

Brücken werden in mehreren Schritten geplant: Eine Vorplanung muss durch den Bund genehmigt werden. Sie ist Grundlage für die weitere Planung der Brückenkonstruktion. Auch der Ablauf des Baus muss sorgfältig vorbereitet werden. Am Ende des Planungsprozesses ist jedes Detail des Bauwerks gezeichnet und beschrieben. Die Ausführungsplanung ist quasi die Aufbauanleitung für die Brücke. Manche Schritte können dabei parallel ausgeführt werden. 

Auf Grundlage des Baugrundgutachtens und des Vorentwurfes wird die sogenannte Gründung der Brücke geplant. Wenn man weiß, wie die Pfeiler im Boden verankert werden, kann auch der Überbau im Detail geplant werden. Auch der Bauablauf muss exakt beschrieben werden.

 

Im Fall der Rahmedetal-Brücke hat das Fernstraßenbundesamt im Januar 2023 entschieden, dass der Neubau als genannter Fall unwesentlicher Bedeutung (FUB), heute „Entfall von Planfeststellung und Plangenehmigung“ genannt, eingestuft wird. Hier ein Vergleich beider Verfahren:

 

Planfeststellungsverfahren

  • Bei Planfeststellung und Plangenehmigung handelt es sich um echte Planungsentscheidungen, bei denen die zuständige Behörde im Rahmen der Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange ausgleicht und ggf. überwindet. Hier der zeitliche Ablauf:
  • Vorab Planaufstellung unter anderem mit Umweltverträglichkeitsprüfung, Verkehrsgutachten, Immissionsgutachten, etc
  • Antrag auf Planfeststellung
  • Anhörung der Träger öffentlicher Belange (3 Monate)
  • Öffentliche Auslegung (1 Monat)
  • Möglichkeit der Einwendung durch Betroffene/Träger öffentlicher Belange (1 Monat)
  • Erstellen von Stellungnahmen zu den Einwendungen
  • Erörterungstermin
  • Zuleitung des Abwägungsmaterials an die Planfeststellungsbehörde, Abwägungsmaterial: Plan, behördliche Stellungnahmen, Einwände und Stellungnahme der Anhörungsbehörde
  • Möglicherweise Deckblattverfahren (das heißt zum Beispiel Überarbeitung/Ergänzung von Planunterlagen) je nach Bedeutung der Änderung wird zusammen mit der Anhörungsbehörde entschieden, ob, und wenn ja, mit wem eine erneute Beteiligung Betroffener erforderlich wird.
  • Dann erneut: Zuleitung des Abwägungsmaterials an die Planfeststellungsbehörde, Abwägungsmaterial: Plan, behördliche Stellungnahmen, Einwände und Stellungnahme der Anhörungsbehörde
  • Planfeststellungsbeschluss 
  • Offenlage/ Zustellung Planfeststellungsbeschluss (Offenlage 2 Wochen, 1 Monat Klagefrist, 10 Wochen Klagebegründungsfrist, Gefahr: langjähriges Klageverfahren) 

Fall unwesentlicher Bedeutung/Verzicht auf Planfeststellung/Plangenehmigung

  • Kein UVP-pflichtiges Vorhaben, Feststellung durch FBA auf Antrag
  • Herstellen des Benehmens mit Trägern öffentlicher Belange (u.a. durch Minimierung der Eingriffe und Schaffung von Ausgleich. Auch sind unter anderem auch Artenschutzbeitrag und Landschaftspflegerischer Begleitplan zu erstellen)
  • Grunderwerb - Die Grundstücksbetroffenheiten sind in einem Grunderwerbsplan darzustellen. Es muss von jedem Eigentümer und Nutzungsberechtigten (z. B. Mieter, Pächter) die Zustimmung eingeholt werden.
  • (Die Grunderwerbsverhandlungen entscheiden sich nicht von den Grunderwerbsverhandlungen nach Planfeststellungsbeschluss! Außer, dass wir hier Einvernehmen brauchen)
  • Einholung aller erforderlichen Bauerlaubnisse, Einverständnisse, Genehmigungen, Verträge etc. (das materielle Recht muss eingehalten werden).
  • Antrag auf Entfallen von Planfeststellung/Plangenehmigung
  • Entscheidung Fernstraßenbundesamt (ist im Januar 2023 erfolgt)