Nervt's? Wir können helfen!
Fordern Sie jetzt den Antrag zur Finanzierung von Lärmschutzmaßnahmen an.
Auf Initiative von Bundesverkehrsminister Dr. Volker Wissing haben Bundestag und Bundesrat innerhalb kürzester Zeit eine Änderung des Bundesfernstraßengesetzes beschlossen. Die Gesetzesänderung trat zum 23.06.2022 in Kraft und wird erstmals bei uns in Lüdenscheid Anwendung finden.
Eigentümer an ausgewiesenen Umleitungsstrecken können unter bestimmten Voraussetzungen die Finanzierung von Lärmschutzfenstern und/oder Lüftungsanlagen beantragen.
Für folgende Straßen gilt die Regelung ganz oder teilweise:
Ihr Antrag
Es gibt drei Möglichkeiten wie Sie zu Ihrem Antrag kommen:
Möglichkeit 1: Fordern Sie Ihren Antrag bequem, schnell und einfach online über unser Formular am Ende dieser Seite an.
Möglichkeit 2: Schreiben Sie uns eine E-Mail an dialog@bruecken-bauer.info oder rufen Sie uns an. Wir lassen Ihnen den Antrag umgehend zukommen. Bitte beachten Sie: Aufgrund der hohen Nachfrage kann es zu einer längeren Bearbeitungszeit Ihrer Anfrage kommen.
Möglichkeit 3: Sie begeben sich persönlich ins Brückenbauer-Bürgerbüro und bitten um Zusendung des Antrags. Wenn vorrätig können Sie Ihren Antrag mit nach Hause nehmen. Andernfalls schicken wir Ihnen den Antrag per Post oder E-Mail zu. Bitte beachten Sie, dass es auch hier aufgrund der hohen Nachfrage zu einer längeren Bearbeitungszeit Ihrer Anfrage kommen kann.
Und so geht's:
Laden Sie sich zusätzliches Informationsmaterial herunter.
Künftig sollen Gebäude-Eigentümern an ausgewiesenen Umleitungsstrecken Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen erstattet werden, beispielsweise für den Einbau von Lärmschutzfenstern, wenn eine Bundesfernstraße längere Zeit (absehbar länger als zwei Jahre ab Sperrung) gesperrt ist.
Alle folgenden Kriterien müssen erfüllt sein:
1. der vom Straßenverkehr auf der Umleitungsstrecke ausgehende Lärm hat sich um mindestens drei Dezibel (A) erhöht,
2. es werden 64 Dezibel (A) am Tage (6 Uhr bis 22 Uhr) oder 54 Dezibel (A) in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) überschritten und
3. die Verkehrszunahme durch die Sperrung der Bundesfernstraße dauert voraussichtlich länger als zwei Jahre an.
WICHTIG: Die Lärmwerte werden berechnet. Messungen vor Ort werden nicht vorgenommen. Wir klären im Rahmen der Prüfung Ihres Antrags, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
Anträge können Gebäude-Eigentümer, Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtigte entlang der ausgewiesenen Umleitungsstrecken stellen. Mieter oder Pächter sind nicht anspruchsberechtigt.
Eine nachträgliche Erstattung ist möglich. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme nach dem Tag der Sperrung der Talbrücke Rahmede (2.12.2021) durchgeführt wurde, um vor der Lärmzunahme zu schützen. Auch hier müssen die oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen zur Erstattung erfüllt sein.
Um das Antragsverfahren zu beschleunigen, bitten wir Sie um Ihre Mithilfe:
Sie stellen einen Antrag – hier helfen wir gerne im Rahmen der geplanten Bürgersprechstunden im Bürgerbüro „Brückenbauer“.
Wir prüfen den Antrag und stellen den Umfang der notwendigen Arbeiten fest. Sie holen mit diesem Ergebnis ein Angebot ein. Auf Grundlage des Angebots schließt die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen, mit Ihnen eine Erstattungsvereinbarung über die Angebotssumme. Grundlage sind ortsübliche Preise.
Sie beauftragen im Anschluss eine Firma und beaufsichtigen den fachgerechten Einbau.
Sie zeigen uns die Fertigstellung der Schutzmaßnahmen an und gestatten uns, bei Bedarf nach Terminabsprache die fertige Maßnahme zu prüfen.
Sie bezahlen die Rechnung und reichen diese bei der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen ein.
Wir erstatten Ihnen Ihre Kosten entsprechend der Erstattungsvereinbarung.
Entscheidend ist, ob Räume schutzbedürftig sind. Das sind Räume, in denen Sie sich überwiegend aufhalten. Zum Beispiel Wohnräume, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Unterrichtsräume, Büroräume, Behandlungsräume in Arztpraxen.
Nicht schutzbedürftig sind hingegen Räume, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Zum Beispiel Bäder, Toiletten, Treppenhäuser und Flure, Lagerräume, Gartenhäuser.
Die berechneten Lärmwerte müssen 64 Dezibel (A) tags oder 54 Dezibel (A) nachts überschreiten. Dabei wird unterschieden, ob die Nutzung tagsüber (z.B. Büroräume, Arztpraxen) oder in der Nacht stattfindet.
Neben den Kosten für Fenster/Rollladenkästen werden Kosten für Lüfter in schutzbedürftigen Räumen insbesondere Schlaf- und Kinderzimmern erstattet.
Zusätzliche Kosten zum Beispiel für Verputz- und Malerarbeiten, Maurerarbeiten sowie für den Ausbau, Abtransport und die umweltgerechte Entsorgung der alten Fenster, werden ebenfalls erstattet. In besonderen Fällen ist es auch möglich, die Hilfe eines bautechnischen Fachberaters in Anspruch zu nehmen. In dieser Frage beraten wir Sie gerne in unseren Sprechstunden im Bürgerbüro „Brückenbauer“.
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen holt weder ein Angebot ein, noch beauftragt sie die Firmen. Das übernehmen die Eigentümer. Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen übernimmt keine Gewährleistung für die ausgeführten Arbeiten.
Der Eigentümer bezahlt nach Einbau und Abnahme der Fenster und Lüfter die entsprechende Rechnung. Anschließend wird die Rechnung zur Erstattung bei der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen eingereicht.
Für abgeschlossene Teilleistungen können bei Vorlage von Originalrechnungen Abschlagszahlungen geleistet werden. Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen behält sich das Recht vor, stichprobenhaft und bei Unregelmäßigkeiten, die gemachten Angaben zu prüfen.
Eine Frist für die Antragstellung gibt es nicht. Sie haben also Zeit, sich zu überlegen, ob und welche Lärmschutzmaßnahmen Sie durchführen lassen wollen. Der Anspruch ist erst ausgeschlossen, wenn die Lärmzunahme zumutbar ist. Das heißt: Wenn die Sperrung absehbar (innerhalb von 12 Monaten) beendet ist.